§ 2 ÜKVO

ÜKVO - Überwachungskostenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

"Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);

2.

"Ermittlung der Verkehrsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);

3.

"Überwachung von Nachrichten" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);

4.

"IMEI-Nummer" ("International Mobile Equipment Identity") die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;

5.

"IMSI-Nummer" ("International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;

6.

"PIN-Code" ("Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;

7.

"PUK-Code" ("Personal Unlocking Key") die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht;

8.

„Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;

9.

„Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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