Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. | "Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO); | |||||||||
2. | "Ermittlung der Verkehrsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO); | |||||||||
3. | "Überwachung von Nachrichten" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO); | |||||||||
4. | "IMEI-Nummer" ("International Mobile Equipment Identity") die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer; | |||||||||
5. | "IMSI-Nummer" ("International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer; | |||||||||
6. | "PIN-Code" ("Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers; | |||||||||
7. | "PUK-Code" ("Personal Unlocking Key") die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht; | |||||||||
8. | „Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen; | |||||||||
9. | „Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen. |
0 Kommentare zu § 2 ÜKVO