1.Ziffer eins„Standortbestimmung“ die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);„Standortbestimmung“ die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph 134, Ziffer 2, StPO);
2.Ziffer 2„Ermittlung der Verkehrsdaten“ die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);„Ermittlung der Verkehrsdaten“ die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (Paragraph 134, Ziffer 2, StPO);
3.Ziffer 3„Überwachung von Nachrichten“ das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);„Überwachung von Nachrichten“ das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (Paragraph 134, Ziffer 3, StPO);
4.Ziffer 4„IMEI-Nummer“ („International Mobile Equipment Identity“) die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;
5.Ziffer 5„IMSI-Nummer“ („International Mobile Subscriber Identification“) die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;
6.Ziffer 6„PIN-Code“ („Personal Identification Number“) die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;
7.Ziffer 7„PUK-Code“ („Personal Unlocking Key“) die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht;
8.Ziffer 8„Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;„Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach Paragraph 134, Ziffer 2 a, StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;
9.Ziffer 9„Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.„Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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