Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen
für die Ermittlung und Weiterleitung
Euro 32,00
In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 ÜKVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ÜKVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 ÜKVO