(1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a Abs. 2 StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 2 bis 3 StPO ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.
(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 76a Abs. 2 StPO und § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 76a Abs. 2 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.
(3) Ist die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. | "Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO); | |||||||||
2. | "Ermittlung der Verkehrsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO); | |||||||||
3. | "Überwachung von Nachrichten" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO); | |||||||||
4. | "IMEI-Nummer" ("International Mobile Equipment Identity") die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer; | |||||||||
5. | "IMSI-Nummer" ("International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer; | |||||||||
6. | "PIN-Code" ("Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers; | |||||||||
7. | "PUK-Code" ("Personal Unlocking Key") die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht; | |||||||||
8. | „Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen; | |||||||||
9. | „Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen. |
(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.
Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach § 134 Z 2 bis Z 3 StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.
Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.
(1) Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.
(2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
(3) Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, gemäß den in § 52 GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in § 138 Abs. 5 zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.
Die Kosten einer Standortbestimmung betragen
1. | für eine Funkzellenauswertung | |||||||||
a) | Ermittlung der Funkzelle | Euro 148,00 | ||||||||
b) | Einrichtung pro Funkzelle | Euro 64,00 | ||||||||
c) | Datensortierung und Auswertung pro Verbindungsdatensatz | Euro 00,40 | ||||||||
2. | für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande gekommenen Verbindungen | |||||||||
a) | Einrichtung | Euro 64,00 | ||||||||
b) | Auswertung pro überwachten Tag | Euro 06,50 | ||||||||
3. | für eine Auswertung von Standortdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum | |||||||||
a) | Einrichtung | Euro 64,00 | ||||||||
b) | Auswertung pro überwachten Tag | Euro 06,50 | ||||||||
4. | für eine Ermittlung aktueller Standortdaten | |||||||||
a) | Einrichtung pro Rufnummer | Euro 37,00 | ||||||||
b) | Auswertung und Versand pro Abfrage ohne Plandarstellung/Landkarte | Euro 16,00 | ||||||||
c) | Plandarstellung/Landkarte pro Abfrage | Euro 16,00 |
Die Kosten für die Ermittlung von Vermittlungsdaten auf Basis der Rufnummer, IMEI- Nummer oder IMSI- Nummer betragen
1. | für die Ermittlung von historischen Verkehrsdaten | |||||||||
a) | Einrichtung | Euro 64,00 | ||||||||
b) | Auswertung pro überwachten | Tag | Euro 06,50 | |||||||
c) | Zusätzliche Ermittlung einer verwendeten IMEI-Nummer (im Mobilnetz) | Euro 60,00 | ||||||||
2. | für die laufende Ermittlung von Verkehrsdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum | |||||||||
a) | Einrichtung | Euro 64,00 | ||||||||
b) | Auswertung pro überwachten Tag | Euro 06,50 | ||||||||
3. | für die Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern | |||||||||
a) | Datenrasterung | Euro 60,00 | ||||||||
b) | Laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern für einen zukünftigen Überwachungszeitraum pro überwachten Tag | Euro 06,50 |
Die Kosten für die Ermittlung von Vorratsdaten betragen:
a) | Einrichtung | Euro 64,00 | ||||||||||
b) | Auswertung pro überwachten Tag | Euro 06,50 | ||||||||||
c) | für die Datenrasterung im Zusammenhang mit der Ermittlung von | Rufnummern oder Teilnehmerkennungen auf Basis von IMEI- oder IMSI- | Nummern oder öffentlicher IP-Adressen | Euro 60,00 |
Die Kosten für die Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten betragen Euro 40,00.
Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten betragen
1. | für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung | Euro 128,00 | ||||||||
2. | für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag | Euro 25,00 |
Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen
| für die Ermittlung und Weiterleitung | Euro 32,00 |
Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.
Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt
1. | pro Anordnung | Euro 15,20 | ||||||||
2. | pro Ergänzungsanordnung | Euro 05,60 |
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung in angemessenen Abständen zu überprüfen und im Fall einer maßgeblichen Veränderung der Kostenstrukturen und Kostenfaktoren eine Anpassung der im 2. Abschnitt angeführten Beträge für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen.
(3) Der Titel, die §§ 1 bis 6 und 9 sowie 11 bis 13 sowie die Überschriften vor § 6 und § 9 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 261/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Auskunftserteilung oder Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.
(4) Der Titel und die §§ 1, 2, 4, 7, 8, 8a und 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 133/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Anbieter für die Mitwirkung an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten (Überwachungskostenverordnung – ÜKVO)
StF: BGBl. II Nr. 322/2004
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet: