§ 5 ÜKVO

ÜKVO - Überwachungskostenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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