Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung in angemessenen Abständen zu überprüfen und im Fall einer maßgeblichen Veränderung der Kostenstrukturen und Kostenfaktoren eine Anpassung der im 2. Abschnitt angeführten Beträge für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen.
(3)Absatz 3Der Titel, die §§ 1 bis 6 und 9 sowie 11 bis 13 sowie die Überschriften vor § 6 und § 9 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 261/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Auskunftserteilung oder Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.Der Titel, die Paragraphen eins bis 6 und 9 sowie 11 bis 13 sowie die Überschriften vor Paragraph 6 und Paragraph 9, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Auskunftserteilung oder Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.
(4)Absatz 4Der Titel und die §§ 1, 2, 4, 7, 8, 8a und 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 133/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.Der Titel und die Paragraphen eins,, 2, 4, 7, 8, 8a und 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
In Kraft seit 19.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 ÜKVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ÜKVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 ÜKVO