Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (Paragraph eins, Absatz 2,). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
(2)Absatz 2Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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