§ 11 ÜKVO Transportkosten

ÜKVO - Überwachungskostenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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