§ 10 TVG Behördliche Befugnisse

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Organe der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Betriebsanlagen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Untersuchungen, Messungen oder Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen. Insbesondere kann dabei geprüft werden, ob Glücksspielautomaten entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c aufgestellt und betrieben werden, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb von Spielautomaten dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Anordnungen eingehalten werden und ob die Betriebssicherheit von Spielautomaten gegeben ist. Diese Befugnis umfasst auch die Überprüfung von Spiel- und Glücksspielautomaten oder einzelner Teile davon außerhalb der Betriebsanlage. Ist zur Überprüfung die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den im ersten Satz genannten Organen ohne Entgelt zu ermöglichen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zu gewähren.

(3) Die Behörde kann die Räumung von Betriebsanlagen bzw. des Veranstaltungsgeländes verfügen, wenn

a)

eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht oder

b)

dem begründeten Anschein nach strafgesetzwidrige Veranstaltungen abgehalten werden.

(4) Die Veranstalter haben

a)

die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu dulden und

b)

den Organen der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich den beigezogenen Sachverständigen und den nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auf Verlangen

1.

in alle die Veranstaltung betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren,

2.

die Herstellung von Kopien zuzulassen,

3.

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

4.

die erforderlichen geeigneten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 bestehen nicht, sofern der Veranstalter dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(6) Soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, stehen die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 5 der jeweiligen Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) zu. Der Veranstalter hat seine Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 10 TVG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 TVG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 TVG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 TVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 TVG
§ 11 TVG