Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.
(2)Absatz 2Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die
a)Litera anach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind odernach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind oder
b)Litera bwenigstens dreimal wegen einer Übertretung
1.Ziffer einsnach § 19 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, odernach Paragraph 19, Absatz 2, des Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, oder
2.Ziffer 2von Vorschriften auf dem Gebiet des Veranstaltungs- oder Kinowesens, des Jugendschutzes, des Glücksspielwesens, des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungswesens oder, sofern für die angemeldete Veranstaltung Tiere verwendet werden sollen, des Tierschutzes
bestraft worden sind.
(3)Absatz 3Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so
a)Litera amuss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, liegen und
b)Litera bmüssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich im Sinne des Abs. 2 sein.müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich im Sinne des Absatz 2, sein.
(4)Absatz 4Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Abs. 3 lit. a sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Absatz 3, Litera a, sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.
(5)Absatz 5Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6)Absatz 6Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Absatz 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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