§ 6a TVG

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
    1. a)Litera aAusführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
    2. b)Litera bAusführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
    3. c)Litera ceine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,
    4. d)Litera deine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
    5. e)Litera egenaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
    6. f)Litera fdie vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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