(1) Verboten sind:
a) | Veranstaltungen, durch die Besucher gefährdet werden können, insbesondere Vorführungen von Hypnose und Suggestion, bei denen Personen aus dem Kreis der Besucher herangezogen werden; | |||||||||
b) | die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren ist; | |||||||||
c) | die Aufstellung und der Betrieb von nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielautomaten sowie Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten; | |||||||||
d) | die erwerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen, wenn eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird. |
(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 lit. d fallen Warenausspielungen, wenn der Einsatz einen Euro nicht übersteigt und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“, „Greiferarmspiels“ oder um ähnliche Spiele handelt.
(3) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Finanzen allenfalls nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zweiter Satz des Glücksspielgesetzes durch Verordnung geregelten bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten durch Verordnung feststellen, ob Geräte einer bestimmten Bauart als Spielautomaten oder als Glücksspielautomaten gelten und ob Spielautomaten eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Solche Verordnungen sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.
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