Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph 3, notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(2)Absatz 2Die Behörde kann die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 lit. c bis e erforderlich ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.Die Behörde kann die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach Paragraph 3, Litera c bis e erforderlich ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.
(3)Absatz 3Die Behörde kann aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
(4)Absatz 4Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlichenfalls mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugten Ordnerdienstes vorschreiben.
(5)Absatz 5Die Behörde kann dem Veranstalter auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke mit Bescheid vorschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich ist. Vor der Erlassung des Bescheides ist der Kommandant der Feuerwehr, in deren Schutzbereich die Veranstaltung stattfinden soll, anzuhören.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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