§ 14 TVG Außerbetriebnahme von Betriebsanlagen

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.

In Kraft seit 31.01.2014 bis 31.12.9999
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