§ 7 TVG

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn
    1. a)Litera adie Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält und
    2. b)Litera bdie Veranstaltung nicht vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird; die Untersagung hat grundsätzlich bis spätestens vier Tage, sofern aber nach der Art der Veranstaltung oder aufgrund einer verspäteten Anmeldung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorher möglich ist, bis unmittelbar vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn zu erfolgen.die Veranstaltung nicht vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird; die Untersagung hat grundsätzlich bis spätestens vier Tage, sofern aber nach der Art der Veranstaltung oder aufgrund einer verspäteten Anmeldung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht vorher möglich ist, bis unmittelbar vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn zu erfolgen.
    Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde dem Anmelder darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen sind dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn
    1. a)Litera adie Anmeldung nicht rechtzeitig eingelangt ist oder eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung nicht unverzüglich verbessert oder ergänzt wird, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht hinreichend beurteilt werden kann,
    2. b)Litera beine der Voraussetzungen nach § 3, § 5 Abs. 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 nicht vorliegt odereine der Voraussetzungen nach Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 6, Absatz eins, nicht vorliegt oder
    3. c)Litera csie trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt werden soll.sie trotz eines Verbotes nach Paragraph 19, Absatz eins, oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach Paragraph 20, durchgeführt werden soll.
  3. (3)Absatz 3Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 lit. c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 3, Litera c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.
  4. (4)Absatz 4Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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