(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:
a) | Veranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst, | |||||||||
b) | Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen, | |||||||||
c) | die Aufstellung von Spielautomaten, | |||||||||
1. | die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind, | |||||||||
2. | bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder | |||||||||
3. | mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden, | |||||||||
d) | Sportveranstaltungen lokalen Charakters, | |||||||||
e) | Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang, | |||||||||
f) | Filmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden, | |||||||||
g) | übliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und | |||||||||
h) | Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern. |
(3) Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.
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