Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a)Litera adem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
b)Litera bweder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;
c)Litera cMenschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
d)Litera dkeine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;
e)Litera edas Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen;
f)Litera fnach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestmöglich barrierefrei sind.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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