§ 18 TVG Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie Sportveranstaltungen, Konzerte und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass

a)

im Veranstaltungsgelände keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft werden dürfen und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen,

b)

rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,

c)

auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maß vorzusorgen ist,

d)

Programme, Prospekte, Hinweisschilder, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern,

e)

jenen Besuchern der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verwehrt wird, die

1.

bekannte oder potentielle Unruhestifter sind,

2.

unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

3.

alkoholische Getränke oder verbotene Gegenstände in das Veranstaltungsgelände einzubringen versuchen,

4.

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalt, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben,

5.

im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern.

(2) Die Behörde hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn

a)

mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,

b)

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

c)

die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten lässt.

In Kraft seit 21.11.2012 bis 31.12.9999
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