(1) Der Veranstalter hat eine Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen kann, auf seine Kosten längstens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 und sonstigen Anordnungen entspricht. Die Behörde kann für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.
(2) Zur Durchführung der periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt:
a) | staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis; | |||||||||
b) | akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung und | |||||||||
c) | Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlage berechtigt sind. |
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Der Veranstalter hat den jeweils letzten Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.
(4) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Überprüfungsorgan die zur Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Veranstalter hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
0 Kommentare zu § 12 TVG