Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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