Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 19 bis 22, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, dürfen fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn die Ausbildungsinhalte den Grundsätzen der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entsprechen. Der Abschluss der Ausbildung hat jedoch nach den §§ 36 bis 40 zu erfolgen.
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