§ 59 TSBBG Strafbestimmungen

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer

a)

eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

b)

trotz Untersagung nach § 16 Abs. 2 eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol von der Landesregierung, mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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