(1) Wer
a) | eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder | |||||||||
b) | trotz Untersagung nach § 16 Abs. 2 eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol von der Landesregierung, mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. |
(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.
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