§ 5 TLDHG 2014 Berichte über Leiter

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,

a)

sofern es sich um den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule oder einer Berufsschule oder um den in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Leiter oder Bereichsleiter eines Schulclusters handelt, dem zuständigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des LandesschulratesBereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion,

b)

sofern es sich um den Leiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dem zuständigen Schulaufsichtsorgan.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,

a)

sofern es sich um den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule oder einer Berufsschule oder um den in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Leiter oder Bereichsleiter eines Schulclusters handelt, dem zuständigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des LandesschulratesBereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion,

b)

sofern es sich um den Leiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dem zuständigen Schulaufsichtsorgan.

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