§ 29 TLDHG 2014 Landesarbeitsinspektorat

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Lehrer wird beim Amt der Landesregierung ein Landesarbeitsinspektorat eingerichtet. Dem Landesarbeitsinspektorat kommen jene Aufgaben und Befugnisse zu, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion zukommen.

(2) Das Landesarbeitsinspektorat wird vom Landesarbeitsinspektor geleitet.

(3) Der Landesarbeitsinspektor wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zum Landesarbeitsinspektor dürfen nur Bedienstete des Amtes der Landesregierung bestellt werden, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. des Bedienstetenschutzes verfügen und über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.

(4) Die Landesregierung hat in gleicher Weise einen Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors zu bestellen.

(5) Der Landesarbeitsinspektor und der Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Funktionsträgers im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Hinsichtlich des Ruhens und des Endens der Funktion als Landesarbeitsinspektor oder Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors gilt § 28 Abs. 1 und 2 lit. a bis d sinngemäß. Die Funktion endet weiters mit dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung. Im Fall des Endens der Funktion ist nach Maßgabe der Abs. 3 bzw. 4 ein neuer Funktionsträger zu bestellen.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Landesarbeitsinspektorates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 TLDHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 TLDHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 TLDHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 TLDHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 TLDHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TLDHG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 TLDHG 2014
§ 30 TLDHG 2014