Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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