Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes für die allgemein bildenden Pflichtschulen, Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erforderlichen Erst-Helfer obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.
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