(1) Für jede allgemein bildende Pflichtschule und für jede Berufsschule ist ein Lehrer als Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Davon abweichend kann für mehrere allgemein bildende Pflichtschulen sowie für mehrere Berufsschulen jeweils eine gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Schulen und ihre örtliche Lage zweckmäßig ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Sicherheitsvertrauenspersonen obliegenden Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat jeweils aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat den Vorschlag der Leiter jener Schule zu erstatten, an der die größte Anzahl an Lehrern beschäftigt ist. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung zu hören.
(3) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:
a) | mit der Abberufung, | |||||||||
b) | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
c) | durch Verzicht, | |||||||||
d) | mit der Versetzung an eine andere Schule, es sei denn, es handelt sich um die Versetzung an eine Schule, für die die Sicherheitsvertrauensperson als gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, | |||||||||
e) | im Fall der Verhinderung über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen. |
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Abberufung nach Abs. 3 lit. a darf nur auf begründetes Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung erfolgen.
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