§ 64a TJG 2004 Disziplinarverfahren

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsParteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Absatz 5,) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera a, ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  7. (7)Absatz 7Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Im Fall des Absatz 6, erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  8. (8)Absatz 8Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.
  9. (9)Absatz 9Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.Die Ordnungsstrafen nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera b,, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.
  10. (10)Absatz 10Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen. Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Absatz 3, erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Absatz 3, so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.
  11. (11)Absatz 11Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.
  12. (12)Absatz 12Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023.Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64a TJG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64a TJG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64a TJG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64a TJG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64a TJG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TJG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 TJG 2004
§ 64b TJG 2004