§ 61a TJG 2004 Präsidium

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der Vollversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
  2. (2)Absatz 2Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen.Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach Paragraph 61, Absatz 2, Litera d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz im Präsidium führt der Landesjägermeister. Das Präsidium ist – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Den Vorsitz im Präsidium führt der Landesjägermeister. Das Präsidium ist – außer im Fall des Paragraph 64 b, Absatz eins, – beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden – außer im Fall des Paragraph 64 b, Absatz eins, – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 4 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 61, Absatz 4, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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