§ 62 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landesjägermeister führt die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums durch.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums.

(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Für den Fall, dass der Landesjägermeister früher als ein Jahr vor dem Ende seiner Funktionsdauer aus der Funktion ausscheidet, hat binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer stattzufinden.

 

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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