§ 62c TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Hegemeisters zu bestellen. Die Funktionsdauer des Hegemeisters beträgt sechs Jahre. Der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die Bestellung des Hegemeisters (des Stellvertreters) zu widerrufen und für die restliche Funktionsdauer einen neuen Hegemeister (Stellvertreter) zu bestellen, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der Hegemeister (Stellvertreter) eine Standeswidrigkeit nach § 64 Abs. 1 begangen hat. Der Widerruf der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Zum Hegemeister (Stellvertreter) darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, das

a)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzt,

b)

gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen aufweist und

c)

mit den Revier- und Wildbestandsverhältnissen im Hegebezirk vertraut ist.

(3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung jagdrechtlicher Vorschriften zu unterstützen durch

a)

die Teilnahme an Jagdjahrvorbesprechungen nach § 37,

b)

die Koordination der Bestandserhebung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und Murmeltieren nach § 37a Abs. 3 dritter Satz sowie der Bestandserhebung von Hühnervögeln nach § 38a Abs. 2 zweiter Satz,        

c)

die Abgabe von Stellungnahmen nach § 37a Abs. 8 zweiter Satz,

d)

die Teilnahme an Verhandlungen nach § 37b Abs. 2, die die Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes betreffen,

e)

die Information der beteiligten Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b Abs. 6 lit. b,

f)

die Durchführung der nach § 46 Abs. 6 angeordneten Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen.

(4) Der Hegemeister hat die Ergebnisse der ihm obliegenden Erhebungen sowie die von ihm zu erstattenden Stellungnahmen, Bescheinigungen und Bestätigungen der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Die Bestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nachkommt, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) gegen seine Pflichten als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde verstößt oder diese nicht unparteiisch ausübt. Der Hegemeister (Stellvertreter) ist nach der Bestätigung seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Danach hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister (Stellvertreter) unverzüglich einen Dienstausweis auszufolgen. Dieser ist bei der Ausübung des Dienstes mitzuführen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises nach Abs. 5 zu erlassen.

(7) Im Fall seiner Verhinderung wird der Hegemeister durch seinen Stellvertreter vertreten. Sind der Hegemeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert oder wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister vorübergehend mit den Aufgaben des Hegemeisters zu betrauen; Abs. 5 gilt sinngemäß. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister zu beauftragen, eine Nachbestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters nach Abs. 1 für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.

(8) Der Hegemeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, jederzeit sämtliche Jagdgebiete in seinem Hegebezirk zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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