§ 63 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere nähere Vorschriften zu enthalten haben über

a)

die Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder und deren Zuordnung zu einem politischen Bezirk (Mitgliederverzeichnis), wobei vorzusehen ist, dass Mitglieder grundsätzlich nach ihrem Hauptwohnsitz einem Bezirk zugeordnet werden und eine andere Bezirkszuordnung auf der Grundlage anderer sachlicher Kriterien nur bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Tirol zu erfolgen hat,

b)

die Wahl der Delegierten der Vollversammlung durch die Bezirksversammlungen einschließlich der Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die jeweils ein Delegierter in die Vollversammlung zu wählen ist, sowie die weiteren Aufgaben der Bezirksversammlung,

c)

die Wahl des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters durch die Bezirksversammlung,

d)

die Einladung zur Vollversammlung und zur Bezirksversammlung, wobei vorzusehen ist, dass die Einladung der Delegierten zur Vollversammlung entweder persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Vollversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes zu erfolgen hat,

e)

die Wahl des Landesjägermeisters, der drei weiteren Mitglieder des Präsidiums, des Vorsitzenden und des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und des Disziplinaranwaltes sowie der jeweiligen Stellvertreter und Ersatzmitglieder durch die Vollversammlung, wobei vorzusehen ist, dass der Landesjägermeister und sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Disziplinarausschusses und sein Stellvertreter, das weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter in getrennten Wahlgängen, die drei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidiums hingegen in einem gemeinsamen Wahlgang zu wählen sind,

f)

die Einladung zu Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes,

g)

die Einladung zu Sitzungen und Ladungen zu Verhandlungen des Disziplinarausschusses,

h)

die Betragsgrenzen der nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j jedenfalls in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten,

i)

die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung, die entweder durch zumindest zwei aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu wählende Rechnungsprüfer oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann,

j)

die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durch die Bezirksjägermeister und die Hegemeister,

k)

den Verzicht auf die Ausübung einer Organfunktion, insbesondere wem gegenüber dieser zu erklären ist, wo er einzubringen ist und wann er wirksam bzw. unwiderruflich wird, allfällige vorläufige Vertretungsbefugnisse sowie die Durchführung von Neuwahlen bzw. -bestellungen für die restliche Funktionsdauer der jeweiligen Organe,

l)

die Organisation der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes,

m)

die Einrichtung und die Aufgaben von beratenden Fachausschüssen.

(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu enthalten.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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