§ 47 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 ein Berufsjäger zu bestellen ist, ist ein geprüfter Schweißhund oder ein auf Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund zu halten.

(2) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar, für die nach § 31 keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn im Bezirk des betroffenen Jagdgebietes, im Fall eines Jagdgebietes im Bezirk Innsbruck-Land oder Innsbruck-Stadt in einem dieser Bezirke, eine Nachsuchestation eingerichtet ist.

(3) Personen, die für eine Nachsuchestation tätig sind, gelten bei der Nachsuche im Auftrag des Schützen als Berechtigte im Sinn des § 12. Sie sind – unbeschadet des § 48 – berechtigt, dem auch nur möglicherweise krank geschossenen Wild nachzustellen und diesem erforderlichenfalls den Fangschuss zu gewähren.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.09.2015

(1) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 ein Berufsjäger zu bestellen ist, ist ein geprüfter Schweißhund oder ein auf Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund zu halten.

(2) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar, für die nach § 31 keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn im Bezirk des betroffenen Jagdgebietes, im Fall eines Jagdgebietes im Bezirk Innsbruck-Land oder Innsbruck-Stadt in einem dieser Bezirke, eine Nachsuchestation eingerichtet ist.

(3) Personen, die für eine Nachsuchestation tätig sind, gelten bei der Nachsuche im Auftrag des Schützen als Berechtigte im Sinn des § 12. Sie sind – unbeschadet des § 48 – berechtigt, dem auch nur möglicherweise krank geschossenen Wild nachzustellen und diesem erforderlichenfalls den Fangschuss zu gewähren.

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