§ 38a TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verordnung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln nur in geringen Mengen und nur unter streng überwachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen,

a)

wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens geschossen werden dürfen,

b)

innerhalb welchen Zeitrahmens im Jagdjahr die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss für zulässig erklären darf,

c)

unter welchen örtlichen Umständen der Abschuss erfolgen darf,

d)

welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden beim Abschuss über die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 hinaus allenfalls noch unzulässig sind,

e)

in welchen Referenzgebieten über die allgemeine Bestandskontrolle hinaus ein genaues Monitoring der betroffenen Hühnervögel periodisch durchzuführen ist und

f)

wie die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen ist.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdgebiet jährlich bis zum 30. September zu melden. Die Bestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Abschüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnahme auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände des Vorjahres festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdgebiete aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühnervögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Auflagen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss innerhalb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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