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Legende:
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(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch derdie Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), den erder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch derdie Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), den erder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.