§ 30 TJG 2004 Ausübung des Jagdschutzes

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch derdie Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), den erder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.10.2015 bis 19.08.2024

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch derdie Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), den erder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.

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