Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden.
In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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