Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind, soweit es sich um Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen nach diesem Gesetz handelt, von den landesrechtlich vorgesehenen Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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