(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten nach § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beiderseits in Grenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) | der Standard von Behandlung und Pflege muss aufgrund der im ausländischen Staatsgebiet geltenden Rechtslage und aufgrund des Kooperationsübereinkommens jenem Standard entsprechen, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist, | |||||||||
b) | das Vorhaben muss in einer Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder im Krankenanstaltenplan (§ 62a) vorgesehen sein, | |||||||||
c) | es muss den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen werden, | |||||||||
d) | auf den Behandlungsvertrag muss österreichisches Recht zur Anwendung kommen und es muss ein österreichischer Gerichtsstand gegeben sein, | |||||||||
e) | die Behandlung und Pflege von Patienten muss ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgen. |
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer Krankenanstalt in Tirol hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch das Personal und unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.
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