§ 31b Tir KAG Arzneimittelkommission

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Träger der Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adas Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste); bei sachlicher Rechtfertigung kann im Hinblick auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt eine Einschränkung der Arzneimittelliste auf Arzneimittel bestimmter Indikationsgruppen bzw. Wirkstoffgruppen vorgenommen werden;
    2. b)Litera bdie Anpassung der Arzneimittelliste;
    3. c)Litera cdie Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln;
    4. d)Litera ddie Analyse der Abweichungen von der Arzneimittelliste (Abs. 5).die Analyse der Abweichungen von der Arzneimittelliste (Absatz 5,).
  3. (3)Absatz 3Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
    1. a)Litera aFür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.
    2. b)Litera bDie Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
    3. c)Litera cDie Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
    4. d)Litera dIn einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen kann.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen nach Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen nach Absatz 3, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass
    1. a)Litera avon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. b)Litera bgegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige, Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden;
    3. c)Litera cbei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden;
    4. d)Litera dbei der Auswahl der Arzneimittel pro Wirkstoff und Darreichungsform, soweit möglich, nur eine Arzneimittelspezialität in die Arzneimittelliste aufgenommen wird;
    5. e)Litera evor der Aufnahme in die Arzneimittelliste eine Kosten-Nutzen-Bewertung durchgeführt wird;
    6. f)Litera ffür den Einsatz kostenintensiver Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, besondere Anforderungsbedingungen festgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Träger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.
  6. (6)Absatz 6Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission hat sich nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Arzneimittelkommission haben jedenfalls der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der Leiter der Anstaltsapotheke, ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, ein Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse als Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie weiters Fachärzte der hauptsächlich in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach § 32 Abs. 5 wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker.Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission hat sich nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Arzneimittelkommission haben jedenfalls der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der Leiter der Anstaltsapotheke, ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, ein Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse als Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie weiters Fachärzte der hauptsächlich in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach Paragraph 32, Absatz 5, wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Mitglieder der Arzneimittelkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Arzneimittelkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.
  8. (6b)Absatz 6 bDie Mitglieder der Arzneimittelkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  9. (7)Absatz 7Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einzuberufen. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein Apotheker, anwesend ist. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Wird eine Anstaltsapotheke betrieben, so hat sich die Arzneimittelkommission zur Besorgung ihrer Geschäfte der Anstaltsapotheke zu bedienen.
  10. (8)Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse der Arzneimittelkommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse der Arzneimittelkommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 31 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  11. (9)Absatz 9Für die Durchführung von Sitzungen der Arzneimittelkommission in Form einer Videokonferenz gilt § 31a Abs. 8 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen der Arzneimittelkommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 31 a, Absatz 8, sinngemäß.
  12. (10)Absatz 10Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 7, 8 und 9 insbesondere Regelungen über die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Aufnahme von Niederschriften zu enthalten. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz 7,, 8 und 9 insbesondere Regelungen über die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Aufnahme von Niederschriften zu enthalten. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Namen der anwesenden Mitglieder und die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder,
    2. b)Litera bden Ort und den Tag der Sitzung,
    3. c)Litera cdie Tagesordnung,
    4. d)Litera dden Inhalt der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.
    In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 4 lit. c mit dem der Arzneimittelkommission angehörenden Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse abzustimmen ist.In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Absatz 4, Litera c, mit dem der Arzneimittelkommission angehörenden Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse abzustimmen ist.
  13. (11)Absatz 11Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
  14. (12)Absatz 12Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Arzneimittelkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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