§ 36 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist ein Patient in der Krankenanstalt gestorben, so hat diese die ihr bekannten Angehörigen unverzüglich zu verständigen.

(2) Vor Übergabe der Leiche an die Angehörigen oder ein Bestattungsunternehmen hat die Krankenanstalt für ein würdiges Aussehen der Leiche Sorge zu tragen.

(3) Die Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 Tir KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 Tir KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 Tir KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 Tir KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 Tir KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Tir KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 Tir KAG
§ 37 Tir KAG