(1) Ist ein Patient in der Krankenanstalt gestorben, so hat diese die ihr bekannten Angehörigen unverzüglich zu verständigen.
(2) Vor Übergabe der Leiche an die Angehörigen oder ein Bestattungsunternehmen hat die Krankenanstalt für ein würdiges Aussehen der Leiche Sorge zu tragen.
(3) Die Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, bleiben unberührt.
0 Kommentare zu § 36 Tir KAG