§ 32c Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Im Bereich einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein geeigneter Landeplatz für Rettungshubschrauber anzulegen und betriebsbereit zu halten.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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