§ 32c Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Bereich einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein geeigneter Landeplatz für Rettungshubschrauber anzulegen und betriebsbereit zu halten.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32c Tir KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32c Tir KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32c Tir KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32c Tir KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32c Tir KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Tir KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32b Tir KAG
§ 33 Tir KAG