§ 32 Tir KAG Arzneimittelvorrat

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, vorhanden sein und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 31b erstellten Arzneimittelliste angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Anfertigungen oder sonstige Zubereitungen von Arzneimitteln sind nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.In öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, vorhanden sein und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß Paragraph 31 b, erstellten Arzneimittelliste angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Anfertigungen oder sonstige Zubereitungen von Arzneimitteln sind nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstitutes für Arzneimittel in Wien mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 5 nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die Aufgaben nach Abs. 5 zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5, nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die Aufgaben nach Absatz 5, zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  5. (5)Absatz 5Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er weiters in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Tir KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Tir KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Tir KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Tir KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Tir KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Tir KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31b Tir KAG
§ 32a Tir KAG