(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Errichtung einer neuen Abteilung, einer sonstigen bettenführenden Organisationseinheit oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist das Öffentlichkeitsrecht von der Landesregierung zu entziehen. Die Entziehung ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(3) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine der vorgeschrieben gewesenen Voraussetzungen für die Verleihung nachträglich weggefallen ist oder wenn nachträglich hervorkommt, daß eine der Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben war und dieser Mangel noch andauert.
(4) Mit der rechtskräftigen Zurücknahme der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung für eine öffentliche Krankenanstalt erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht.
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