(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kosten für die Blutabnahme sind vom Land zu tragen. Inwieweit dem Land diese Kosten vom Untersuchten zu ersetzen sind, richtet sich nach den straßenpolizeilichen Vorschriften.
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