§ 32b Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

Im Bereich einerEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein geeigneter LandeplatzKrankenanstalten mit Abteilung für Rettungshubschrauber anzulegenFrauenheilkunde und betriebsbereit zu haltenGeburtshilfe betrieben werden.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.12.2016

Im Bereich einerEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein geeigneter LandeplatzKrankenanstalten mit Abteilung für Rettungshubschrauber anzulegenFrauenheilkunde und betriebsbereit zu haltenGeburtshilfe betrieben werden.

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