§ 30 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

In der Sonderklasse dürfen Patienten – unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der Patient hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der Patient über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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