§ 83 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Mittel, die der Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.

(2) Zahlungsmittelreserven sind gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.

 

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82 TGO
§ 84 TGO