§ 82 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorhaben ist jedenfalls dann in einem Nachweis darzustellen, wenn die Finanzierung durch eine Mittelaufbringung aus
    1. a)Litera aDarlehen,
    2. b)Litera bZahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen,
    3. c)Litera cKapitalvermögen, welches vorhabenbezogen angelegt wurde, oder
    4. d)Litera ddem Verkauf von Anlagevermögen, das zur Finanzierung von Vorhaben bestimmt ist,
    erfolgt. In diesem Fall sind die gesamten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sowie Anteilsbeträge aus der laufenden Wirtschaftsführung zur Ausfinanzierung des Vorhabens in einem eigenen Nachweis darzustellen. Jedes Vorhaben ist dabei getrennt auszuweisen. Die Laufzeit des jeweiligen Vorhabens ist anzuführen. Die ursprünglichen Gesamtkosten des Vorhabens sowie das Datum des Beschlusses des Gemeinderates zum Vorhaben sind beim jeweiligen Vorhaben auszuweisen. Ändern sich die Gesamtkosten während der Laufzeit des jeweiligen Vorhabens gegenüber den ursprünglichen Gesamtkosten, so sind zudem die angepassten Gesamtkosten auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein. Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind.
  4. (4)Absatz 4Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Vorhaben unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw. zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Investitionsvorhaben zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5Vorhaben sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Vorhaben resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen.
  6. (6)Absatz 6Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln. Erstreckt sich die Ausführung des Vorhabens auf mehrere Jahre, so sind auch die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilkosten zu ermitteln und laufend fortzuschreiben. Über die Deckung der Kosten (Teilkosten) und der Folgekosten ist ein Finanzierungsplan zu erstellen und laufend fortzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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