(1) Der Gemeinderat kann in Durchführung der §§ 34 bis 46 den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates in einer Geschäftsordnung näher regeln, wobei auf die örtlichen Bedürfnisse entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates, die Verhandlungsleitung, die Wortmeldungen, die Einbringung und Behandlung von Anträgen, die Einbringung und Beantwortung von Anfragen, die Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen, die Art der Abstimmung und die Teilnahme von Gemeindebediensteten zu enthalten.
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