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(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, ausgenommen die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Ein solcher Antrag muss begründet sein. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(2) Die Übertragung von Angelegenheiten auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bewirkt den Übergang der davon betroffenen Angelegenheiten in die staatliche Verwaltung.
(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige Verfahren nicht übergeht.
(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, ausgenommen die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Ein solcher Antrag muss begründet sein. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(2) Die Übertragung von Angelegenheiten auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bewirkt den Übergang der davon betroffenen Angelegenheiten in die staatliche Verwaltung.
(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige Verfahren nicht übergeht.