(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gemeinderat kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen (Selbstauflösung). Zu einem Beschluss über die Selbstauflösung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 126 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
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